§ 96 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2017

LGBl. Nr. 11/2017

§ 96

Auflage von Vorschriften

In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

  1. 1. das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001;
  2. 2. die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie
  3. 3. die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

24.03.2017

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