§ 96
Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung
des Dienstverhältnisses
(1) Wenn das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin vorzeitig aufgelöst wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche der Gemeindemitarbeiterin unberührt.
(2) (entfällt)
(3) Wenn die Gemeindemitarbeiterin das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst, so haftet sie der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.
01.03.2021
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