§ 96 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Einstweilige Verfügung

§ 96.

(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag durch eine einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung durch den Auftraggeber im Vorverfahren gemäß § 94 Abs. 2 oder - sofern eine solche Verständigung nicht erfolgt ist - binnen zwei Wochen nach Ablauf der in § 94 Abs. 2 vorgesehenen zweiwöchigen Frist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Er ist nur zulässig, wenn zugleich ein Antrag gemäß § 93 Abs. 1 gestellt wird.

(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Maßnahmen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Aufhebung vorübergehend ausgesetzt werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit sowie die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen und glaubhaft zu machen.

(4) Einstweilige Verfügungen dürfen nur erlassen werden, wenn sie zur Abwendung eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Schadens nötig sind. Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist abzusehen, wenn deren nachteilige Folgen die damit für den Antragsteller verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

  1. 1. die voraussehbaren Folgen der einstweiligen Verfügung für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, des Auftraggebers und der übrigen Bewerber oder Bieter sowie
  2. 2. ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens, einschließlich der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(5) In der einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, anzugeben. Sie darf einen Monat nicht überschreiten. Sobald die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung weggefallen sind, ist diese unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung über den Aufhebungsantrag außer Kraft.

(6) Die einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Eine solche Sicherstellung kann auch nachträglich aufgetragen werden.

(7) Einstweilige Verfügungen können nicht abgesondert von der endgültigen Entscheidung in der Sache selbst bekämpft werden. Sie sind sofort vollstreckbar.

(8) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages von einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden.

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