§ 96 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Jägernotweg

§ 96.

Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

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