§ 96 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 96

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Gemeindebediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.

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