§ 96 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

12. Abschnitt

Auftreffenergie der Jagdmunition; Verwendung

von Narkosewaffen und Narkosemitteln

§ 96.

(1) Für die Munition zur Bejagung des Schalenwildes werden folgende Mindestwerte für die Auftreffenergie auf 100 m (E 100) festgelegt: für Rehwild mindestens 1000 Joule, für Nachwuchsstücke von Rot-, Muffel-, Dam-, Sika- und Schwarzwild mindestens 2000 Joule und für alles übrige Schalenwild mindestens 2500 Joule.

(2) Für die Abgabe von Fangschüssen mit Faustfeuerwaffen hat die Auftreffenergie (EO) mindestens 250 Joule und der Kaliberdurchmesser mindestens 8,5 mm zu betragen.

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