§ 91
Reisebeihilfe
Für Beamte, die Trennungsgebühr beziehen, ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002
§ 91
Reisebeihilfe
Für Beamte, die Trennungsgebühr beziehen, ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
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