§ 91 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2001

§ 91

Sonstige Maßnahmen

Werden sonstige Mängel festgestellt, so hat die Bedienstetenschutzkommission diese dem Leiter der überprüften Dienststelle schriftlich bekanntzugeben. Der Dienststellenleiter hat hiezu innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

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