§ 91 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1998

18. Abschnitt

Instanzenzug

§ 91

Entscheidung über Berufungen

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und des Magistrates der Stadtsenat, soweit nicht nach Abs. 4 der Bauberufungskommission eine Zuständigkeit zukommt.

(2) Gegen Bescheide des Stadtsenates und der Bauberufungskommission (§ 91a) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist eine Berufung unzulässig.

(3) In den behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gilt - soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt - der Stadtsenat als Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters und des Magistrates.

(4) Der Bauberufungskommission (§ 91a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen und feuer- oder gefahrenpolizeirechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters.

(5) Gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Berufung an die Landesregierung offen.

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