§ 91 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 80/2022 zu Abs. 11: LGBl. Nr. 93/2021

10. Abschnitt

Sonstige Vergütungen und Leistungen

§ 91

Arten von Vergütungen, Pauschalierung von Vergütungen

(1) Zusätzlich zu den Monatsbezügen und den Sachleistungen (§ 102) gebühren den Bediensteten folgende Vergütungen:

  1. 1. Überstundenvergütung (§ 92),
  2. 2. Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93),
  3. 3. Journaldienstvergütung (§ 94),
  4. 4. Bereitschaftsentschädigung (§ 95),
  5. 5. Kostenersatz (§ 96),
  6. 6. Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen (§ 97),
  7. 7. Ersatz des Mehraufwandes bei Unterbrechung eines Urlaubes aus dienstlichen Gründen (§ 98),
  8. 8. Fahrtkostenzuschuss (§ 99),
  9. 9. Vergütungen für Nebentätigkeiten (§ 100),
  10. 1 0. Nachtdienstvergütung (§ 100a).

(2) Anspruch auf eine Vergütung kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsbezug besteht. Vergütungen sind im Nachhinein fällig.

(3) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Vergütungen können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Vergütung begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Ein Anspruch auf Pauschalierung besteht nicht. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(4) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen zu sein und ist

  1. 1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer Ergänzungszulage,
  2. 2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, und
  3. 3. bei Pauschalierung von Vergütungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in einem Prozentsatz des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001

(5) Pauschalierte Vergütungen sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(6) Der Anspruch auf pauschalierte Vergütungen wird durch einen Urlaub, während dessen der oder die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist die oder der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. Die pauschalierten Vergütungen ruhen auch während einer Bezugskürzung gemäß § 88 Abs. 1 und 7.

(7) Die pauschalierte Vergütung ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Dienstgebererklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die pauschalierte Vergütung kann jederzeit ohne Zustimmung der oder des Bediensteten durch Dienstgebererklärung mit deren Zustellung folgenden Monatsersten neu bemessen oder aufgehoben werden.

(8) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Vergütung unmittelbar

  1. 1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
  2. 2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihr oder ihm diese Vergütung für den betreffenden Kalendermonat im aliquoten Ausmaß.

(9) Mit dem Monatsgehalt der Gehaltsbänder 15 bis 26 im Schema B1 sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 92 bis 95) abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsgehaltes als Abgeltung gelten:

Gehaltsband

Prozentsatz

B1/15

4%

B1/16

8%

B1/17

11%

B1/18

15%

B1/19

19%

B1/20

19%

B1/21

19%

B1/22

22%

B1/23

22%

B1/24

22%

B1/25

22%

B1/26

22%

  

(10) Mit dem jeweiligen Monatsgehalt der Berufsfamilie „Infrastuktur“ und dem der Modellfunktionen „Führung VI“ und „Führung V“ der Berufsfamilie „Führung“ im Gehaltsschema B1 sind alle Bereitschaftsdienste (§ 95) abgegolten.

(11) Abweichend von Abs. 9 gelten zeitliche Mehrleistungen, die nachweislich im Rahmen von vom Dienstgeber angeordneter Tätigkeit in einem Krisenstab erbracht werden, nicht als abgegolten. Von der in diesem Fall gebührenden Grundvergütung gemäß § 92 Abs. 2 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit dem die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.

31.10.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)