Abschußliste
§ 91.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, verendet oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschußliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschußplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, ausgenommen beim Auer- und Trappwild, bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken.
(2) Zur Führung der Abschußliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden.
(3) Die Abschußliste hat während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten, falls sich dessen Wohnsitz außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdaufseher aufzuliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschußliste Einsicht nehmen zu lassen. Zur Einsichtnahme in die Abschußliste sind ferner der Bezirksjägermeister und der Hegeringleiter berechtigt.
(4) Die Abschußliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bis spätestens 15. Feber jeden Jahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Abschlußliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
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