§ 91 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 91

Unternehmungen

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeinde darf eine derartige wirtschaftliche Unternehmung nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(2) Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(3) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der Unternehmungen sind durch den Gemeinderat festzusetzen.

(4) Dem Gemeinderat obliegt es, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung der Unternehmungen festzustellen. § 86 Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß.

(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Gebarung der Unternehmungen der Gemeinde für das kommende Wirtschaftsjahr.

(6) Investitionen, die abweichend vom Wirtschaftsplan und in Überschreitung seiner Ansätze getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

(7) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen beteiligt.

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