§ 91
Pflichten der Dienstnehmer
(1) Jeder Dienstnehmer hat sich im Betrieb so zu verhalten, daß für ihn und für die anderen Beschäftigten ein wirksamer Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erreicht wird. Er hat im besonderen alle Sicherheitseinrichtungen zweckentsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln, die gebotenen Schutzmaßnahmen zu beachten und die im Zusammenhang mit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit stehenden Anordnungen zu befolgen.
(2) Jeder Dienstnehmer hat sich, soweit dies auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrung von ihm verlangt werden kann, vor Benützung von Betriebsmitteln oder Schutzausrüstungen und Schutzeinrichtungen von deren einwandfreier Funktion zu überzeugen. Er hat festgestellte Mängel und auffallende außergewöhnliche Erscheinungen unverzüglich dem Dienstgeber oder dessen Beauftragten zu melden.
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