§ 91 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

11. Abschnitt

Jagdhunde; Fallen

§ 91

Brauchbarkeit von Jagdhunden

Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er die im § 92 angeführten Voraussetzungen erfüllt und die im § 93 angeführten Eigenschaften bei einer Brauchbarkeitsprüfung nachweist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)