5. Abschnitt
Erholungsurlaub
§ 91
Anspruch auf Erholungsurlaub
Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015
5. Abschnitt
Erholungsurlaub
§ 91
Anspruch auf Erholungsurlaub
Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
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