§ 91 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

18. Abschnitt

Instanzenzug

§ 91

Entscheidung über Berufungen

(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Stadtsenat, soweit nicht nach Abs. 3 der Bauberufungskommission eine Zuständigkeit zukommt oder gesetzlich anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates und der Bauberufungskommission in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Bestimmungen aus.

(3) Der Bauberufungskommission (§ 91a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen und feuer- oder gefahrenpolizeirechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters.

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