§ 91
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) entfällt
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) entfällt
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
03.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)