§ 91
Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas I L
(1) Das Monatsentgelt des Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L ist in der Anlage 7 festgesetzt.
(2) Dem Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums gebührt die in der Anlage 7 festgesetzte Dienstzulage.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 v.H., nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 v.H. und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 v.H.
(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 ist für die Bemessung der Provision (§ 100) anzurechnen.
(5) Teilbeschäftigten Vertragslehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. September gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Kinderzulage.
(6) entfällt.
03.12.2019
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