§ 91 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 91
Erhöhung der Gehaltsansätze

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gehaltsansätze der Anlage 1 durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

  1. a) kommt es zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Gehaltsansätze der Anlage 1 oder über eine Einmalzahlung zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Kärntner Gemeindebund, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen;
  2. b) kommt es zu keiner Vereinbarung nach lit. a, aber zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Gehaltsansätze der Bundesbediensteten oder über eine Einmalzahlung zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen.

04.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)