§ 91 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 91

Ersatzmitglieder

(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber darauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).

(2) Ersatzmitglieder werden von der Bezirkswahlbehörde auf freigewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach § 71.

(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch auf der Reihe der Liste der Ersatzmitglieder.

(4) Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangen. Der Bezirkswahlleiter hat die erfolgte Streichung dem Zustellungsbevollmächtigten jener Gemeinderatspartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.

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