Parteien
§ 91
(1) Parteien im Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren sind
- a) die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung unterzogen werden;
- b) die Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsgemeinschaften;
- c) die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 19) besteht.
(2) Parteien des Teilungs- und Regelungsverfahrens sind die Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einer Gemeindeabteilung, zu einer Urbarialgemeinde oder anderen Agrargemeinschaft stützen.
(3) Im übrigen kommt Personen eine Parteistellung insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
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