§ 91 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 47/2015

§ 91

Erschwerniszulage

Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,
  2. 2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,
  3. 3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%

    des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.

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