LGBl. Nr. 47/2015
§ 91
Erschwerniszulage
Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich
- 1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,
- 2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,
- 3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%
des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.
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