§ 91.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung der Bewertungskommission - diese besteht aus den Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates und höchstens zwei fachkundigen Personen - jede Trophäe (ausgenommen Keilerwaffen) nach Altersklassen gemäß § 86 Abs. 3 zu bewerten. auf dem Trophäenanhänger ist ein Fehlabschuß mit einem "Rotpunkt", ein entschuldbarer Fehlabschuß mit einem "Blaupunkt" und ein richtiger Abschuß mit enem "Grünpunkt" zu kennzeichnen sowie das festgestellte Alter und die entsprechende Altersklasse einzutragen.
(2) Die Bewertungskommission hat eine summarische Aufzeichnung über die Abschußerfüllung in den einzelnen Altersklassen zu erstellen und die Einhaltung des Abschußplanes revierweise zu überprüfen. Die Trophäen und Unterkiefer sind nach erfolgter Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne sie dabei zu entwerten.
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