§ 76
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)