§ 75
Fünf-Tage-Woche
(1) Der Samstag darf aufgrund regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Die Erklärung obliegt:
- a) für Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule geführt werden, oder einzelne Schulstufen dieser Schulen dem Schulforum;
- b) für einzelne Klassen der Schule in Volksschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule geführt werden, dem Klassenforum;
- c) für einzelne Polytechnische Schulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, dem Schulgemeinschaftsausschuß.
(2) Vor einer Erklärung nach Abs. 1 sind die Erziehungsberechtigten (§ 60 Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr 472/1986) und die Lehrer sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Die Anhörung ist während der letzten acht Wochen eines Schuljahres hinsichtlich der Schulanfänger nach Tunlichkeit anläßlich der Schuleinschreibung (§ 6 Schulpflichtgesetz) und hinsichtlich der Hauptschule, der Polytechnischen Schule und bei Vorschulklassen anläßlich der Aufnahme des Kindes, jedenfalls aber vor der Befassung des Schulforums, durchzuführen. Die Äußerung der Erziehungsberechtigten ist schriftlich innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist abzugeben.
(3) Das Schulforum hat den Samstag für die ganze Schule als Schultag zu erklären, wenn er durch die Klassenforen für mehr als die Hälfte der Klassen zum Schultag erklärt worden ist. Diese Erklärung erstreckt sich auch auf die Vorschulklassen dieser Schule.
(4) Eine für eine Schule durch das Schulforum oder für eine Klasse, die einer Schulstufe entspricht, durch das Klassenforum verfügte Erklärung nach Abs. 1 gilt auch für die folgenden Unterrichtsjahre, sofern das Schul- oder Klassenforum für das nächste Unterrichtsjahr nicht anderes beschließt; Abs. 2 gilt sinngemäß. Ein Beschluß durch das Klassenforum ist nur zulässig, wenn die Erklärung nicht für die ganze Schule ausgesprochen wurde.
(5) Erklärungen nach Abs. 1 und 3 sind vom Schulleiter unmittelbar nach ihrer Erlassung dem Bezirksschulrat, dem Landesschulrat, der Landesregierung und dem gesetzlichen Schulerhalter mitzuteilen sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
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