§ 75 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

LGBl. Nr. 32/2003

§ 75

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

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