§ 75 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 75

Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher

(1) Als Jagdhüterin oder Jagdhüter ist nur zu bestätigen, wer

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  2. 2. das 21. Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3. eine gültige Jagdkarte besitzt;
  4. 4. über die zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt und vertrauenswürdig ist;
  5. 5. die Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter auf Grund des § 78 oder früherer burgenländischer jagdrechtlicher Bestimmungen mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Als Revierjägerin oder Revierjäger ist nur zu bestätigen, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger (§ 79) mit Erfolg abgelegt hat und hauptberuflich im Jagdschutzdienst verwendet werden soll.

(3) Die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist Personen zu verweigern,

  1. 1. die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens im Sinne des § 67 Abs. 1 Z 9 oder 11 verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
  2. 2. denen wegen einer anderen strafbaren Handlung die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde, für die Dauer von drei Jahren nach Erlangen oder Wiedererlangen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)