§ 75
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
(1) Die in den §§ 48 und 67 Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 70 Abs. 3 und 5 und 71 genannten Pflichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)