§ 75 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 75

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

(1) Die in den §§ 48 und 67 Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 70 Abs. 3 und 5 und 71 genannten Pflichten.

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