§ 75 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2017

zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 11/2017

2. Abschnitt

Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit)

§ 75

Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte

Die Sicherheitsfachkräfte haben den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.

24.03.2017

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