§ 75
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die
Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 73 Abs.5 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 73 Abs.3) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 73 Abs.5 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 73 Abs.3) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 73 Abs.5 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs.1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 73 Abs.4 und 5 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 73 Abs. 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs.1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(6) Die Gemeindewahlbehörden haben hierauf unverzüglich die Wahlakten verschlossen und im versiegelten Umschlag der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakte voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 73 Abs.3 vorgenommenen Zählung gesondert und beschleunigt an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser sind sie unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
01.03.2012
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