2. Abschnitt
Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte
§ 75
Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte
Die Sicherheitsfachkräfte haben den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.
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