LGBl. Nr. 80/2005
10. Abschnitt
Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung der
Wahl, Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen
§ 75
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 74 Abs. 3 und 4 unverzüglich an der Amtstafel anzuschlagen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat die Bestimmung des § 76 als Belehrung und den Zeitpunkt zu enthalten, wann der Anschlag an der Amtstafel erfolgte.
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