§ 75 Bgld. KAG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2024

LGBl. Nr. 82/2005 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 84/2011, LGBl. Nr. 17/2024 zu Abs. 3 und Abs. 4: LGBl. Nr. 51/2014

§ 75

Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten

(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen §§ 6, 22, sowie die §§ 46 und 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben. § 52 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Patientin oder der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird.

(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten (§ 42) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes ferner die §§ 49, 50, 54, 56, 57, 58 Abs. 5 und 6 sowie 62 Abs. 2 des 3. Hauptstückes.

(3) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung darüber auszustellen.

(4) Die einem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien zu berechnen.

28.03.2024

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