Abschnitt 2
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
Behörde
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 75.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Behörde kann sich bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 42 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 erster Satz mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anderer Behörden oder privater oder öffentlicher, geeigneter Rechtsträger (verwaltende Stelle) bedienen. In diesem Fall sind die Nachweise (§§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3) und die gemäß § 51 Abs. 3 Z 9 zu ermittelnden Mengen der verwaltenden Stelle zu erbringen bzw. bekannt zu geben. Die Behörde hat die Übertragung und den Widerruf der Übertragung in geeigneter Weise kund zu machen.
(3) Die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 4) sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; über Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(4) Die in § 8 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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