§ 75 K-GHO

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999

§ 75

Inhalt und Gliederung
des Kassenabschlusses

(1) Der Kassenabschluß ist der Haushaltsrechnung voranzustellen; im Kassenabschluß ist die gesamte Kassengebarung (Ist-Zahlungen) - ausgenommen jene der wirtschaftlichen Unternehmungen - in folgender Gliederung nachzuweisen:

  1. 1. Einnahmen:
  1. a) anfänglicher Kassenbestand,
  2. b) Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach ordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Einnahmen,
  3. c) die Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen,
  4. d) Gesamtsumme der Einnahmen nach lit. a bis c;
  1. 2. Ausgaben:
  1. a) Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben,
  2. b) Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben,
  3. c) schließlicher Kassenbestand,
  4. d) Gesamtsumme der Ausgaben nach lit. a bis c.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen der Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.

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