§ 75
Inhalt und Gliederung
des Kassenabschlusses
(1) Der Kassenabschluß ist der Haushaltsrechnung voranzustellen; im Kassenabschluß ist die gesamte Kassengebarung (Ist-Zahlungen) - ausgenommen jene der wirtschaftlichen Unternehmungen - in folgender Gliederung nachzuweisen:
- 1. Einnahmen:
- a) anfänglicher Kassenbestand,
- b) Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach ordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Einnahmen,
- c) die Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen,
- d) Gesamtsumme der Einnahmen nach lit. a bis c;
- 2. Ausgaben:
- a) Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben,
- b) Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben,
- c) schließlicher Kassenbestand,
- d) Gesamtsumme der Ausgaben nach lit. a bis c.
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen der Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
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