§ 75 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.2019

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 19/2017 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 74/2019

VIII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 75.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1935 in Kraft. Die Landesregierung kann die Durchführungsverordnungen schon vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen. Sie treten frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft. Die Landesregierung kann ferner sofort nach Kundmachung des Gesetzes den Landesfischereibeirat bestellen und Gutachten desselben einholen. Auch können sofort nach Verlautbarung der Durchführungsverordnungen Revierausschüsse oder Fischereirevierverwalter bestellt werden.

(2) Der Gesetzartikel XIX vom Jahre 1888 über die Fischerei und die zu diesem Gesetze erlassenen Durchführungsvorschriften treten am 1. Juli 1935 außer Wirksamkeit.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes vom 28. Jänner 1926, LGBl. Nr. 16, betreffend die Jagd- und Fischereiarten im Burgenlande, in der Fassung der Gesetze vom 14. Dezember 1933, LGBl. Nr. 21, aus 1934, und vom 25. April 1934, LGBl. Nr. 71, bleiben unberührt.

(4) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 8, § 43 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 71.

(5) § 68 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 68 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017 treten mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 folgenden Tag außer Kraft.

14.11.2019

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