§ 75
Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen § 22 mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist.
(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten (§ 42) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszwecks ferner die §§ 46, 49, 50, 52, 54, 56, 57, 58 Abs. 6 und 62 Abs. 2 des 3. Hauptstückes.
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