§ 75 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 75

Ersatz der Bescheinigung

Die im § 73 Abs. 1 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch:

  1. 1. das Doktorat der gesamten Heilkunde;
  2. 2. eine Bescheinigung der im § 73 Abs. 1 genannten Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erste Hilfe;
  3. 3. eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung;
  4. 4. eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2004, zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erste Hilfe;
  5. 5. die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Dienstes oder des Sanitätshilfsdienstes oder durch eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erste Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen;
  6. 6. den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung im Bundesheer;
  7. 7. eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung;
  8. 8. den Nachweis der Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin;
  9. 9. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes;
  10. 10. den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie;
  11. 11. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung;
  12. 12. eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres;
  13. 13. eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erste Hilfe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)