§ 54
Zuweisung an eine andere Gebietskörperschaft oder an einen Gemeindeverband
(1) Gemeindemitarbeiterinnen dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zugewiesen werden, wenn die Zuweisung im dienstlichen Interesse liegt, die Dauer der Zuweisung höchstens drei Monate beträgt und die Entfernung vom bisherigen Dienstort höchstens 70 km beträgt.
(2) Eine Zuweisung für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum ist zulässig, wenn die Entfernung vom bisherigen Dienstort höchstens 70 km beträgt, und
- a) die Gemeindemitarbeiterin zustimmt, oder
- b) auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen.
(3) Die Zuweisung darf auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(4) Während der Zuweisung an eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband unterliegt die Gemeindemitarbeiterin den fachlichen Weisungen und der Fachaufsicht des jeweils zuständigen Organs dieses Rechtsträgers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Dienstgeberin bleiben unberührt.
(5) Ist in den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 lit. b die Entfernung des neuen Dienstortes vom Wohnort der Gemeindemitarbeiterin größer ist als die Entfernung des bisherigen Dienstortes vom Wohnort der Gemeindemitarbeiterin, hat die Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf Fahrtkostenvergütung für die Differenz zwischen diesen beiden Strecken. Der Anspruch umfasst die Vergütung für ein Massenbeförderungsmittel, ist kein Massenbeförderungsmittel verfügbar, das amtliche Kilometergeld.
04.12.2019
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