§ 54 Bgld. WFG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 54

Beschlussfassung

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. In dringenden Sozialfällen - Gefahr im Verzug - wird das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied ermächtigt, einen Regierungsbeschluss gegen nachträgliche Berichterstattung im Wohnbauförderungsbeirat herbeizuführen.

(3) Von der Beratung und Beschlussfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).

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