§ 54 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 54

Kostentragung

(1) Die Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß §§ 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 aufzuteilen.

(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss

  1. 1. unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist er Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
  2. 2. über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

(4) Besucht ein Kind eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten außerhalb der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Kindes liegt („Hauptwohnsitzgemeinde“), und hat diese Kindertagesstätte oder dieser Kindergarten eine Vereinbarung gemäß § 19a mit jener Gemeinde, in der die Einrichtung liegt („Aufnahmegemeinde“), hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Aufnahmegemeinde einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten, wenn

  1. a) innerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde dem Kind kein Platz oder kein dem von den Erziehungsberechtigten nachzuweisenden zwingend erforderlichen zeitlichen Betreuungsausmaß des Kindes entsprechender Platz in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden kann und
  2. b) sofern nicht eine Einrichtung besucht wird, an deren Kostentragung die Hauptwohnsitz- und die Aufnahmegemeinde beteiligt sind, oder eine interkommunale Kooperation zwischen der Hauptwohnsitz- und der Aufnahmegemeinde stattfindet.

23.09.2024

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