§ 54 K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 54

Prüfung durch den Naturschutzbeirat

(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.

(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Der Naturschutzbeirat kann gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(3) Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Beschwerde nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.

(4) Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.

20.02.2014

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