§ 54 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2016

§ 54
Keine Schulveranstaltungen

Veranstaltungen, die in den §§ 43 bis 52 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.

30.08.2016

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