§ 54 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 54

Fremdwährungsverbindlichkeiten

(1) Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung dürfen gemäß § 61 Abs. 4 Bgld. GemO 2003 nicht eingegangen werden.

(2) Bestehende Fremdwährungsverbindlichkeiten sind mit dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Rechnungsabschlussstichtag in Euro umzurechnen. Änderungen auf Grund des Wechselkurses sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen. Diese ist bei Veräußerung aufzulösen.

(3) Fremdwährungsumrechnungsrücklagen entstehen bei der Veränderung einer in fremder Währung begebenen Finanzschuld. Diese sind dem Nettovermögen zuzurechnen.

23.12.2019

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