§ 54
Wirkung
(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.
(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.
05.01.2023
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