§ 54
Kostentragung
(1) Die Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes zu ersetzen. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 in Verbindung mit § 24 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 aufzuteilen.
22.02.2017
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