zu Abs. 9: LGBl. Nr. 25/2020
§ 54
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren nach dem Bgld. LHKG 2008 sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Die Prüfbücher gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen aufzubewahren.
(3) Die Prüfbücher gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den bereits bestehenden Klimaanlagen aufzubewahren.
(4) Prüforgane im Sinne des § 39 Abs. 1, die mit Bescheid gemäß §§ 20 oder 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen bestellt wurden und die noch keine Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 oder § 41 Abs. 1 Z 3 (zB Gebäudebeurteilungskurs) vorgelegt haben, haben diese Zeugnisse oder Bestätigungen bis 31.12.2019 der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, dürfen diese Prüforgane nicht für Überprüfungen gemäß § 25 Abs. 4 und 5 oder § 35 Abs. 2 Z 6 herangezogen werden.
(5) Bis zur Festlegung von Entgelten für die Überprüfung von Heizungsanlagen durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 gelten die Entgelte gemäß § 38 Abs. 1 LHG-VO 2000 für erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen sowie für Überprüfungen von Dimensionierungen von Heizungsanlagen gemäß § 26. Das Entgelt ist nach Feststellung der Gesamtdauer aller durchgeführten Überprüfungen (zB wiederkehrende Überprüfung und Prüfung der Dimensionierung) zu berechnen.
(6) Bis zur Festlegung von Entgelten für die Tätigkeit der Überwachungsstelle für Heizungsanlagen gemäß § 34 durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 gelten die Entgelte gemäß § 38 Abs. 2 LHG-VO 2000 für die Einsichtnahme in die Prüfbücher von Heizungsanlagen.
(7) Bis zur Festlegung von Entgelten für die erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen und für Überprüfungen von Dimensionierungen von Klimaanlagen gemäß § 36 durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 gilt § 38 Abs. 1 LHG-VO 2000. Es dürfen 18,20 Euro pro angefangener halben Stunde verrechnet werden. Das Entgelt ist nach Feststellung der Gesamtdauer aller durchgeführten Überprüfungen (zB wiederkehrende Überprüfung und Prüfung der Dimensionierung) zu berechnen.
(8) Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten/Festbrennstoffkesseln ist zulässig, wenn die bis 1. Jänner 2020 in Bezug auf Festbrennstoffkessel geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden eingehalten werden. Nach diesen Übergangsfristen und in Bezug auf alle anderen Produkte im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 darf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der einschlägigen Produkte gemäß der Bestimmung des Artikel 6 der Richtlinie 2009/125/EG nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(9) Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit der Fristen nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 zweiter Satz, § 36 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 für die Abgabe von Meldungen, die Durchführung von Überprüfungen, die Sanierung von Mängeln oder die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen nicht eingerechnet.
17.04.2020
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