§ 54 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2019

6. Hauptstück

Rechnungsabschluss

§ 54
Beschluss über den Rechnungsabschluss

(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Finanzjahres den Rechnungsabschluss des Vorjahres zu beschließen.

(2) Der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses ist spätestens der 1. März eines jeden Finanzjahres.

(3) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.

(4) Gleichzeitig mit der Kundmachung (Abs. 3) ist den Mitgliedern des Gemeinderates die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet mitzuteilen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates ist diesem ein Ausdruck des Entwurfes des Rechnungsabschlusses einschließlich der textlichen Erläuterungen zu übermitteln.

(5) Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen ist unverzüglich nach der Beschlussfassung durch vier Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und zeitlich unbegrenzt im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.

(6) Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen ist gleichzeitig mit der Kundmachung gemäß Abs. 5 der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.

(7) Der Rechnungsabschluss ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen, die eine weitere Verarbeitung des Rechnungsabschlusses ermöglicht.

25.11.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)