§ 54
Strafbestimmungen
Wer unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr, eines Brandschutzdienstes oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 15 Abs. 4) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.
10.02.2014
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