§ 54 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

§ 54

Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
  2. b) die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;
  3. c) die Verwaltung der Fahrpläne zwischen

    Bilanzgruppen;

  1. d) die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
  2. e) die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
  3. f) die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
  4. g) die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
  5. h) die Abrechnung und organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
  6. i) die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
  7. j) die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
  8. k) die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
  9. l) der Abschluss von Verträgen
  1. 1. mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),
  2. 2. mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,
  3. 3. mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes bestehen - jedenfalls

  1. a) Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für die Regelzonenführer zu erstellen;
  2. b) die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
  3. c) die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
  4. d) die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
  5. e) besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
  6. f) die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
  7. g) den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren (Abs. 3).

(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. g zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.

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